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Modello 231


Mit dem Gesetzesdekret Nr. 231 vom 8. Juni 2001 wurde die verwaltungsrechtliche Haftung von Unternehmen für bestimmte, in dem Dekret ausdrücklich genannte Straftaten (z. B. Korruption, Computerkriminalität, Umweltkriminalität, Totschlag oder schwere oder schwerste Verletzungen, die unter Verstoß gegen Arbeitsschutzbestimmungen begangen wurden), die von Führungskräften oder Mitarbeiter:innen begangen wurden, in das italienische Rechtssystem aufgenommen.

Neben der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der natürlichen Person, die die Straftat begangen hat, ist auch die Verantwortlichkeit des Unternehmens vorgesehen, wenn die Straftat in seinem Interesse oder zu seinem Vorteil begangen wurde. Die Haftung des Unternehmens ist völlig unabhängig von der Haftung der natürlichen Person: Tatsächlich ist das Unternehmen nicht von der Haftung befreit, selbst wenn der/die Täter:in nicht identifiziert wurde oder nicht zurechnungsfähig ist oder wenn die Straftat verjährt ist.

Gegen das Unternehmen können die folgenden Sanktionen verhängt werden:

· Geldstrafen

· Disziplinarmaßnahmen: (a) Verbot der Ausübung der Tätigkeit; (b) Aussetzung oder Widerruf von Genehmigungen, Lizenzen oder Konzessionen, die für die Begehung der Straftat verwendet wurden; (c) Verbot, Verträge mit der öffentlichen Verwaltung abzuschließen, es sei denn, es geht um die Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung; (d) Ablehnung von oder möglicher Widerruf bereits gewährter Vergünstigungen, Finanzierungen, Beiträge oder Subventionen; (e) Werbeverbot für Waren oder Dienstleistungen

· Beschlagnahmung

· Veröffentlichung der Strafe

Das Dekret sieht vor, dass die Haftung des Unternehmens ausgeschlossen ist, wenn vor der Begehung der Straftat:

· ein geeignetes Unternehmens- und Managementmodell zur Verhinderung der im Modell genannten Straftaten ausgearbeitet und wirksam umgesetzt wurde

· der/die Täter:in die Straftat durch betrügerische Umgehung des Unternehmensmodells begangen hat

· ein Überwachungsgremium („Aufsichtskommission“) eingerichtet wurde, das über autonome Initiativ- und Kontrollbefugnisse verfügt (und das auch die kontinuierliche Anpassung des Modells überwacht)

In diesem Zusammenhang hat Johnson & Johnson S.p.A. ein Unternehmens- und Managementmodell eingeführt, das auf dieser Seite abrufbar ist (siehe die Dateien unten) und folgende Teile umfasst:

· einen allgemeinen Teil, in dem nach einer kurzen allgemeinen Einführung in das Dekret die Straftaten aufgeführt sind, für die das Unternehmen haftbar gemacht werden kann, sowie die Bereiche, in denen das Risiko ihrer Begehung am größten ist, die für die Kontrolle zuständigen Unternehmensorgane und schließlich das Verfahren für die Meldung von Straftaten und Verstößen gegen das Modell durch Mitarbeiter:innen

· eine Reihe von speziellen Teilen (unterteilt in Buchstaben, von A bis L), in denen für jeden Risikobereich spezifische Schutzmaßnahmen festgelegt wurden, die die Begehung der im Dekret genannten Straftaten verhindern sollen

Das Unternehmen hat außerdem eine autonome und unabhängige Aufsichtskommission eingerichtet, die die Funktion des Modells überwacht, für dessen kontinuierliche Anpassung sorgt und für die Entgegennahme aller Meldungen von Mitarbeiter:innen zuständig ist. Die Aufsichtskommission kann unter folgender E-Mail-Adresse kontaktiert werden: DL-ODV231@kenvue.com.

Dem Modell angehängt sind der Text des Dekrets (Anhang 1), die Liste der Straftaten (Anhang 2), die vom Unternehmen angenommenen Ethik-Kodizes (Anhang 3), die Regelung der Aufsichtskommission (Anhang 4), die Lebensläufe der Mitglieder des Gremiums selbst (Anhang 5) und das für Verstöße gegen das Modell vorbereitete Sanktionierungssystem (Anhang 6).

UNTERNEHMENS-, VERWALTUNGS- UND KONTROLLMODELL. SPEZIELLE TEILE

UNTERNEHMENS-, VERWALTUNGS- UND KONTROLLMODELL GEMÄSS GESETZESVERORDNUNG NR. 231/2001. ALLGEMEINER TEIL

Anhang 1 – Text des Dekrets Nr. 231/2001

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